Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01/2022

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reylaender sind verbindlich, sofern sie in einem Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Die Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von Reylaender schriftlich bestätigt worden sind.

1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform

2. Vertragsschluss

2.1 Die Vertragsangebote von Reylaender sind freibleibend.

2.2 Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, welches Reylaender innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware annehmen kann.

2.3 Unstimmigkeiten zwischen dem Angebot des Kunden und der Auftragsbestätigung sind Reylaender spätestens drei Arbeitstage nach dem Datum der Auftragsbestätigung zu melden. Nach Ablauf dieser Frist ist Reylaender berechtigt, die Ware gemäß Auftragsbestätigung zu produzieren und zu verrechnen.

2.4 Alle Angebote von Reylaender werden aufgrund der Reylaender zur Verfügung gestellten oder übermittelten Angaben oder Planunterlagen ausgearbeitet. Die Verbindlichkeit des Angebots wird hinfällig, wenn nachträglich Angaben, Maße oder Pläne geändert werden.

2.5 Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich Reylaender auch nach Absendung der Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde wird sich darüber hinaus mit weiteren Änderungsvorschlägen von Reylaender einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

2.6 Teillieferungen sind zulässig, sofern eine Teillieferung für den Kunden zumutbar ist.

3. Preise

3.1 Preise von Reylaender verstehen sich in Euro und soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils zzgl. der am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen Fiskalabgaben, z. B. MwSt. und Zölle. Ein Skontoabzug bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

3.2 Wenn und soweit Reylaender aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, eine Herstellung und Lieferung der Ware nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten ab Auftragsbestätigung möglich ist, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche durch Erhöhung der Kosten Fakturen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung entstandene Mehrkosten zu tragen. Reylaender kann die am Tag der Auslieferung gültigen Preise berechnen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Berücksichtigt Reylaender Änderungswünsche des Kunden so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

3.4 Wird ein Kostenvoranschlag erstellt, so übernimmt Reylaender keine Gewähr für die Preisansätze des Kostenvoranschlages.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Rechnungen von Reylaender sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung.

4.2 Die Zahlungen sind vom Kunden am Sitz von Reylaender ohne Abzug von Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Anderslautende Zahlungsbedingungen können separat vereinbart werden, sie bedürfen der Schriftform.

4.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden behält sich Reylaender neben den gesetzlichen Ansprüchen das Recht vor, geplante Lieferungen sofort einzustellen und die Zahlungsbedingungen einseitig zu ändern.

4.4 Gerät der Kunde gemäß 4.1 in Zahlungsverzug, ist Reylaender berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Inkassokosten zu verlangen.

4.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist Reylaender unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff.8 geltend zu machen.

4.6 Unter den Voraussetzungen der Ziff. 4.5 ist Reylaender berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen oder die Auslieferung von Barzahlung bei Empfang der Sendung abhängig zu machen.

4.7 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Lieferfrist

5.1 Eine Frist für die Erbringung der Leistung ist für Reylaender verbindlich, wenn sie von Reylaender schriftlich bestätigt worden ist. Die Einhaltung der Frist für die Erbringung der Leistung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

5.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch Reylaender gemäß Ziff.2.1 und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

5.3 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert,
– wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, Reylaender nicht rechtzeitig zugehen oder wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden;
– wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden;
– wenn der Kunde ihm obliegende Vorleistungen nicht erbracht hat oder eventuelle Zug um Zug Leistungen nicht vertragsgemäß anbietet;
– bei Umständen, die Reylaender trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu vertreten hat, ungeachtet ob diese beim Lieferanten, beim Kunden oder einem Dritten entstehen. Solche Umstände sind beispielsweise Ereignisse höherer Gewalt, Naturereignisse, gravierende Betriebsstörungen, Rohstoffmangel (namentlich infolge von Lieferverzögerungen der Stahl- und Aluminiumwerke), Streiks, Aussperrungen und andere unvorhergesehene Umstände, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

6. Lieferverzug und Lagerkosten

6.1 Der Kunde ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch Reylaender verschuldet wurde und der Kunde einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann.

6.2 Die Verzugsentschädigung gemäß Ziff. 6.1 beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ein halbes Prozent, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

6.3 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung kann der Kunde Reylaender schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird diese Nachfrist auf Gründen, die Reylaender zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Kunde zum Rückritt vom Vertrag berechtigt. Befindet sich Reylaender mit einem Teil der Leistung in Lieferverzug gemäß Satz 1 und 2, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, sofern und soweit ihm eine Teilannahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

6.4 Im Fall einer Abnahmeverzögerung der auf einen festgelegten Termin bereitgestellten Ware haftet der Kunde für die daraus entstehenden Lagerkosten.

7. Gefahrtragung

7.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald diesem die Versendungsbereitschaft angezeigt wurde. Wurde Lieferung durch Reylaender vereinbart, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Lieferung zwecks Versendung das Werk verlassen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7.2 Die Bestimmungen zum Gefahrübergang gemäß Ziff. 7.1 gelten auch dann, wenn Teillieferungen im Sinne der Ziff.2.6 erfolgen oder Reylaender noch andere Leistungen, z. B. Übernahme der Versendungskosten, Anfuhr, etc. übernommen hat.

7.3 Kommt der Kunde in Verzug der Annahme, geht die Gefahr gleichfalls auf ihn über.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln, Eigentum von Reylaender.

8.2 Der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff. 8.1 besichert alle Forderungen, die Reylaender gegen den Kunden im Zusammenhang mit der Lieferung, auch nachträglich, erwirbt.

8.3 Der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff. 8.1 bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Reylaender in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

8.4 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware bzw. der abgetretenen Forderung sind unzulässig. Von Pfändungen ist Reylaender unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich zu informieren.

8.5 Der Kunde ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums von Reylaender erforderlichen Maßnahmen zu treffen und Reylaender bei Beschädigung unverzüglich zu unterrichten. Ferner hat der Kunde evtl. Beschädigungen auf seine Kosten sach- und fachgerecht zu beseitigen.

8.6 Der Kunde ist ermächtigt, den Liefergegenstand im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verkaufen. Die sich aus dieser Weiterveräußerung ergebende Kaufpreisforderung tritt der Kunde in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) hiermit im Voraus an Reylaender ab.

8.7 Reylaender ermächtigt den Kunden, diese Forderung bis auf Widerruf selbst einzuziehen.

8.8 Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, das Eigentum an dem Kaufgegenstand im Sinne der Ziff. 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorzubehalten, wenn sein Abnehmer nicht spätestens bei Übergabe des Liefergegenstandes vollständig zahlt. Der Kunde hat dem Abnehmer gegenüber Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung für unzulässig zu erklären und dem Abnehmer aufzugeben, bei Pfändung Reylaender unter Angabe des Pfandgläubigers umgehend zu informieren.

8.9 Reylaender wird die abgetretenen Forderungen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers. In diesem Fall oder bei Widerruf gemäß Ziff 8.7 ist Reylaender vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der Reylaender zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zur Verfügung zu stellen, Reylaender alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

8.10 Bei untrennbarer Verbindung der Vorbehaltsware von Reylaender mit anderen Gegenständen steht Reylaender das Miteigentum an den verbundenen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrages der Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung zu.

8.11 Die Abtretung zur Sicherung der Forderungen gemäß Ziff. 8.6 umfasst auch solche Forderungen, die der Kunde gegen einen Dritten einfolge einer Verbindung der Vorbehaltsware mit einem anderen Gegenstand erwirbt.

8.12 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für Forderungen von Reylaender aus der Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen bestehen.

8.13 Auf Verlangen des Kunden ist Reylaender zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

8.14 Reylaender verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, die er Reylaender nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen von Reylaender aus der laufenden Geschäftsbeziehung nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.

8.15 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch Reylaender gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.16 Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die Reylaender im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen.

9. Transport, Versicherung und Verpackung

9.1 Grundsätzlich muss die bestellte Ware am Sitz von Reylaender abgeholt werden.

9.2 Die Waren werden von Reylaender sorgfältig verpackt. Für Transportschäden haften allein die beteiligten Transportunternehmen.

9.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden. Auch wenn sie von Reylaender abzuschließen ist, geht sie auf Rechnung des Kunden.

9.4 Besondere Wünsche betreffend Versand und Verpackung sind Reylaender bekanntzugeben. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Kunde.

10. Prüfung und Abnahme

10.1 Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Empfang der Sendung zu prüfen. Zeigt sich ein Mangel, so ist dieser schriftlich innerhalb von 10 Tagen nach Empfang konkret bei Reylaender anzuzeigen. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich erfolgen.

10.2 Die Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen, soweit er seinen Obliegenheiten nach Ziff. 10.1 nicht nachkommt.

10.3 Die gerügte Ware darf vom Kunden weder verarbeitet, montiert oder in sonstiger Weise verwendet werden.

10.4 Die gerügte Ware sind Reylaender zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung bedarf jedoch des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses von Reylaender. Die Rücksendung erfolgt in der Original- oder einer gleichwertigen ordnungsgemäßen Verpackung frachtfrei an Reylaender.

11. Gewährleistung

11.1 Reylaender gewährleistet, dass die gelieferten Produkte frei von Sachmängeln sind.

11.2 Die Beschaffenheit eines Produktes gilt nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.

11.3 Leistet Reylaender oder das von ihm beauftragte Personal unentgeltliche technische Beratung, Auskünfte und Ratschläge über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten der Produkte, liegt hierin keine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Produktes.

11.4 Bei Auftritten von Sachmängeln ist Reylaender nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Nachbesserung wird Reylaender eine Frist von 20 Arbeitstagen eingeräumt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist Reylaender berechtigt, mehrere Nachbesserungsversuche durchzuführen.

11.5 Wird ein Fehler im Sinne von Ziff. 11.4 nicht fristgemäß behoben, so kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung des Erwerbspreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragwidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Will der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

11.6 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

11.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung

11.8 Eine Haftung für weitere Schäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende gesetzliche, wie produkthaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

12. Haftung

12.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

12.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Reylaender für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschadens.

12.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäss Ziff.12.1 und Ziff.12.2 gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.4 Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

12.5 Eine weitergehende Gewährleistung und Haftung des Lieferanten als in Ziff.11 und Ziff.12 vorgesehen, ist -unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Schäden.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt deutschem Recht.

13.2 Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (sogenanntes Wiener Kaufrecht vom 11.04.1980) gelangt nicht zur Anwendung.

13.3 Gerichtsstand ist am Firmensitz von Reylaender.